Satzung
Präambel
Die Polizei ist Teil der Gesellschaft. Sie hat den gesetzlichen Auftrag, die freiheitliche Rechtsordnung zu schützen. Ihr zentrales Anliegen ist, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Zur Aufgabenerfüllung bedarf sie nicht nur des besonderen Vertrauens und Verständnisses der Bürgerinnen und Bürgerschaft, sondern auch deren Unterstützung bzw. Mithilfe.
Ziel und vornehmste Aufgabe dieses Vereins ist, das Vertrauen und Miteinander zwischen Bevölkerung und Polizei zu stärken, sowie die Bereitschaft zur Mithilfe der Bürgerschaft zu fördern.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „BÜRGER und POLIZEI e.V.“
2. Der Verein ist im Vereinsregister beim AG Darmstadt eingetragen.
3. Der Vereinssitz ist in Heppenheim.
§ 2 Vereinszweck
Zweck und Ziel des Vereins ist die ständige Pflege der Beziehung zwischen der Bevölkerung und der Polizei zur Gewährleistung und Vertiefung des beiderseitigen Vertrauensverhältnisses. Dies soll insbesondere geschehen durch
– aktuelle und weiterbildende Information der Bevölkerung auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch öffentliche Vortragsveranstaltungen.
– Erarbeitung und Veröffentlichung von Studien zur öffentlichen Sicherheit.
– Auszeichnung von besonderen Leistungen und außergewöhnlichen Verdiensten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie von Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
– Unterstützung, Förderung von Sicherheitskonzeptionen, -studien, die die gemeinsame Verantwortung für die innere Sicherheit zum Ziele haben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede natürliche oder juristische Person oder andere Vereinigung kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie seine Ziele bejaht und willens ist, einen entsprechenden Beitrag zu leisten. Die Mitgliedsrechte juristischer Personen und anderer Vereinigungen werden durch Delegierte ausgeübt.
Die Mitgliedschaft beginnt nach Entscheidung über den schriftlichen Aufnahmeantrag durch den Vorstand. Sie endet mit dem Tod, bei juristischen Personen mit Ende der Rechtsfähigkeit oder deren Auflösung, dem freiwilligen Ausscheiden durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand oder dem Ausschluss aus wichtigem Grund auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
Wichtige Gründe können insbesondere sein:
a. grobe Verstöße gegen die Ziele des Vereins,
b. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins oder Handlungen, die dem Vereinsinteresse entgegenwirken,
c. unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beiträge und andere Vermögenszuwendungen
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe eines Jahresbeitrages. Der Vorstand kann Abweichungen von der normalen Beitragserhöhung beim Vorliegen besonderer Gründe beschließen. Der Jahresbeitrag ist im Voraus jeweils nach Eingang der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Neben den Beiträgen können jederzeit andere Vermögenszuwendungen, die für die satzungsmäßigen Zwecke bestimmt sind, dem, Verein zugeführt werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, an dem Vereinsleben teilzunehmen und die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Pflicht eines jeden Mitglieds ist es, sich entsprechen den Zwecken und Zielen des Vereins zu verhalten.
§ 8 Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Ausschüsse
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins und seine Organisation. Ihr obliegt die Wahl von Vorstand und Ehrenmitgliedern. Sie nimmt Berichte vom Vorstand entgegen und entscheidet über dessen Entlastung. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Mitglieder sind von dem Vorstand schriftlich durch Postübersendung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuladen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von der/dem Vorsitzenden, oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen werden.
§ 10 Tagesordnung
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a. Allgemeiner Jahresbericht des Vorsitzenden.
b. Bericht über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan des laufenden Jahres.
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Anträge
e. Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
f. In den Wahljahren – Neuwahl des Vorstandes
g. Wahl der Kassenprüfer
h. Verschiedenes
Anträge auf Satzungsänderung sind vor Entlastung der Vereinsorgane als besonderer Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen unter genauen Angaben der Änderungen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Schriftführer/in und mindestens einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11 Versammlungsleitung/Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter, geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 12 Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes leitet ein/e von der Mitgliederversammlung hierfür vorgesehene/r Wahlleiter/in. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nur bei juristischen Personen gestattet. Kumulierung ist nicht statthaft. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang oder in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit zwischen den beiden stimmhöchsten Bewerberinnen/ Bewerbern des ersten Wahlganges.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Der/dem Vorsitzenden,
2. Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. Der/dem ersten und zweiten Schriftführer/in,
4. Der/dem ersten und zweiten Schatzmeister/in
5. Fünf Beisitzer/innen.
Die Polizeidirektion Heppenheim sollte im Vorstand in angemessenem Umfangvertreten sein (mindestens 3 Mitglieder). Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung sowie die Kassen- und Vermögensverwaltung. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Jede/r ist alleine vertretungsberechtigt.
§ 14 Amtszeit des Vorstanden
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgewählt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der erste Vorsitzende.
§ 15 Ausschüsse
Ausschüsse können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden. Sie sollen den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
§ 16 Satzungsänderung/Vereinsauflösung
Zur Änderung der Satzung ist ein Beschluss durch ¾ der Anwesenden der Mitgliederversammlung erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss durch ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung kann im schriftlichen Verfahren erfolgen.
§ 17 Vermögensübertragung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Bergstrasse, Heppenheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
Soweit es die Satzung nicht anders festlegt, sind die Bestimmungen des BGB sinngemäß anzuwenden.
§ 18a Datenschutzregelung
Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang auf.
Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht aus Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung, sowie auf Berechtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung ist am 03.11.1995 errichtet worden; zuletzt geändert am 20. März 2019.